Programm

Die gemeinnützige Gesellschaft Pflegekinder in Bremen (PiB) ist der bremische Fachdienst für die Pflegekinderhilfe und die Kindertagespflege. PiB erbringt seine Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit der Stadt Bremen seit 2002. Für Kinder, die nicht bei ihren Eltern leben können, sucht PiB Menschen, die sie im Rahmen von Vollzeitpflege für kurze oder lange Zeit bei sich in der Familie aufnehmen. Dazu werden Interessierte bei PiB im trägereigenen Bildungszentrum qualifiziert und durch die Fachberatung während des Pflegeverhältnisses begleitet. PiB gewährleistet die gesetzlichen Anforderungen an Kinderschutz und Partizipation und orientiert sich aktiv an den Inhalten der UN-Kinderrechtskonvention. Dies gilt insbesondere für das Recht von Kindern auf biografische Kontinuität und das Wissen um ihre Herkunft.


Durch die Auseinandersetzung mit der Bremer Pflegekinderhilfe lernen sie, wie staatliches Handeln zum Schutz des Kindeswohls funktioniert, insbesondere in Bezug auf Inobhutnahme und Vollzeitpflege. Das Verständnis des gesetzlichen Rahmens und der sozialpolitischen Aufträge ist entscheidend, um die Rolle und die Aufgaben der verschiedenen Akteure in der Pflegekinderhilfe zu erkennen. Solche Programme tragen dazu bei, das Bewusstsein für die Bedeutung von Pflegefamilien zu schärfen und die Unterstützung für Kinder in Not zu fördern. Wenn du weitere Fragen hast oder mehr Informationen benötigst, stehe ich dir gerne zur Verfügung!

Anerkennung:

Bildungszeit Bremen:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974, zuletzt geändert am 05.01.2021. Sie gilt gemäß § 10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996, zuletzt geändert am 20. Oktober 2020, anerkannt ist.

Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Teilnahmegebühr ohne Kammercard
€ 128,00

Teilnahmegebühr mit Kammercard
€ 115,00