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Plätze frei
Meetings und Workshops souverän leiten und durchführen
Kompakt-Seminar
Sie haben noch keine Erfahrung im Moderieren von Meetings und Workshops? Und Sie
möchten in das Thema Moderation erst einmal hineinschnuppern?
In diesem eintägigen Kompakt-Seminar erhalten Sie erste Einblicke in die Moderation
von Meetings und Workshops im Berufsalltag. Damit sind Sie noch kein/e ausgebildete/r
Moderator/in. Aber Sie kennen die wesentlichen Grundlagen sowie einige
praxistaugliche Instrumente, um solche Treffen zu planen und durchzuführen. So fühlen
Sie sich besser gerüstet und viel sicherer, wenn sie vor der Gruppe stehen, um sie durch
die Aufgabe zu leiten.
Inhalte
• Ich als Moderator/in
• Moderation planen und durchführen
• Visualisieren: Schrift, Symbole, Gestaltung
• Moderation ausprobieren
möchten in das Thema Moderation erst einmal hineinschnuppern?
In diesem eintägigen Kompakt-Seminar erhalten Sie erste Einblicke in die Moderation
von Meetings und Workshops im Berufsalltag. Damit sind Sie noch kein/e ausgebildete/r
Moderator/in. Aber Sie kennen die wesentlichen Grundlagen sowie einige
praxistaugliche Instrumente, um solche Treffen zu planen und durchzuführen. So fühlen
Sie sich besser gerüstet und viel sicherer, wenn sie vor der Gruppe stehen, um sie durch
die Aufgabe zu leiten.
Inhalte
• Ich als Moderator/in
• Moderation planen und durchführen
• Visualisieren: Schrift, Symbole, Gestaltung
• Moderation ausprobieren
Dozent:in
Marco Behn
Anerkennung:
Bildungszeit Bremen:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974, zuletzt geändert am 05.01.2021. Sie gilt gemäß § 10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996, zuletzt geändert am 20. Oktober 2020, anerkannt ist.
Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.