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Umsatzsteuer für das Baugewerbe
Das Thema Umsatzsteuer ist in der Baubranche bei Umsatzsteuersonderprüfungen ein Dauerbrenner. Zahlreiche Besonderheiten sowie aktuelle Verlautbarungen der Finanzverwaltung und Finanzgerichtsurteile machen die Sachverhalte rund um den § 13b UStG dabei besonders fehleranfällig. Nur mit speziellem Branchenwissen lassen sich Fehler und finanzielle Nachteile vermeiden. In dem Seminar werden die wichtigsten umsatzsteuerlichen Besonderheiten im Baugewerbe praxisnah vermittelt.
Veranstaltungsinhalte (Auszüge):
Grundstücke, Bauwerke, Betriebsvorrichtungen
Was sind Grundstücke, Bauwerke, Betriebsvorrichtungen?
Unionsrecht, Umsatzsteuergesetz, Auffassung Finanzverwaltung
Abgrenzung Inland/Ausland/Drittland/übriges Gemeinschaftsgebiet
Bauleistungen
Werklieferungen, Werkleistungen, Teilleistungen, Montageleistungen
Bescheinigungen
Leistungen der Bauträger
Entwicklung der Rechtsprechung zu Bauleistungen
Zutreffende umsatzsteuerliche Abwicklung von Bauleistungen
Wann erbringt ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen?
In welchen Fällen ist die Vereinfachungsregelung anzuwenden?
Bauträger sind keine Steuerschuldner i.S.d. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG
Bauleistungen für den nichtunternehmerischen Bereich eines Bauunternehmers
Bedeutung der Bescheinigung UST 1 TG und § 48b EStG
Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen (Reverse-Charge)
Bauleistungen (B2B) dt. Unternehmer an dt. Leistungsempfänger
Bauleistungen (B2B) ausländischer Unternehmer an dt. Leistungsempfänger
Steuerschuldnerschaft bei Kleinunternehmern
Grundlagen des Steuerabzugs bei Bauleistungen (§ 48 ff. EStG)
Verfahrensablauf, Zuständigkeiten, Haftung
Ausstellung von Rechnungen und Vorsteuerabzug
Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung
Konsequenzen beim unrichtigen Steuerausweis (§ 14c UStG)
Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen
Auswirkungen der befristeten Absenkung des USt-Satzes
Besonderheiten
Deklarationspflichten (Voranmeldung/ Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG)
Nutzen:
Umgehen der am meisten beanstandeten Umsatzsteuerfehler in der Baubranche
Sichere Handhabung des § 13b UStG bei Bauleistungen
Ideale Vorbereitung auf Umsatzsteuersonderprüfungen
Was sind Grundstücke, Bauwerke, Betriebsvorrichtungen?
Unionsrecht, Umsatzsteuergesetz, Auffassung Finanzverwaltung
Abgrenzung Inland/Ausland/Drittland/übriges Gemeinschaftsgebiet
Bauleistungen
Werklieferungen, Werkleistungen, Teilleistungen, Montageleistungen
Bescheinigungen
Leistungen der Bauträger
Entwicklung der Rechtsprechung zu Bauleistungen
Zutreffende umsatzsteuerliche Abwicklung von Bauleistungen
Wann erbringt ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen?
In welchen Fällen ist die Vereinfachungsregelung anzuwenden?
Bauträger sind keine Steuerschuldner i.S.d. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG
Bauleistungen für den nichtunternehmerischen Bereich eines Bauunternehmers
Bedeutung der Bescheinigung UST 1 TG und § 48b EStG
Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen (Reverse-Charge)
Bauleistungen (B2B) dt. Unternehmer an dt. Leistungsempfänger
Bauleistungen (B2B) ausländischer Unternehmer an dt. Leistungsempfänger
Steuerschuldnerschaft bei Kleinunternehmern
Grundlagen des Steuerabzugs bei Bauleistungen (§ 48 ff. EStG)
Verfahrensablauf, Zuständigkeiten, Haftung
Ausstellung von Rechnungen und Vorsteuerabzug
Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung
Konsequenzen beim unrichtigen Steuerausweis (§ 14c UStG)
Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen
Auswirkungen der befristeten Absenkung des USt-Satzes
Besonderheiten
Deklarationspflichten (Voranmeldung/ Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG)
Nutzen:
Umgehen der am meisten beanstandeten Umsatzsteuerfehler in der Baubranche
Sichere Handhabung des § 13b UStG bei Bauleistungen
Ideale Vorbereitung auf Umsatzsteuersonderprüfungen
Anerkennung:
Anerkennung Bremen:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes (BremBZG) vom 23. Dezember 1974, zuletzt geändert am 26.09.2017 (Brem. GBI. S.388). Sie gilt gemäß §10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996 (zuletzt geändert am 26.09.2017) anerkannt ist.
Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes (BremBZG) vom 23. Dezember 1974, zuletzt geändert am 26.09.2017 (Brem. GBI. S.388). Sie gilt gemäß §10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996 (zuletzt geändert am 26.09.2017) anerkannt ist.
Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.