
Welterbe Natur
Naturwunder - zwischen Schutz und Nutzung
Mit der Auszeichnung Weltnaturerbe sind einzigartige Ökosysteme vor unserer Haustür wie das Wattenmeer oder der Buchenwald auf eine Stufe gestellt mit dem Grand Canyon in den USA, dem Great Barrier Reef Australiens oder der Serengeti in Tansania. Laut UNESCO hat die Menschheit ein Anrecht auf Schutz und Erhalt ihrer Weltnaturdenkmäler. Aber: Beflügelt die weltweite Aufmerksamkeit als Weltnaturerbe nicht auch den Massentourismus und ist damit vor allem wirtschaftlich lukrativ? Wie sehr ist die deutsche Naturlandschaft an der Nordsee durch das Ausbaggern von Schifffahrtsrinnen, durch Kabelverlegungen für Windparks, durch Ölförderung oder Fischerei tatsächlich gefährdet? Oder wird Natur(erbe) am Ende zum Ausstellungsobjekt - das gar nicht mehr betreten werden darf?
Dozent:in
Markus Müller
Anerkennung:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes (BremBZG) vom 23. Dezember 1974, zuletzt geändert am 26.09.2017 (Brem. GBI. S.388). Sie gilt gemäß §10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996 (zuletzt geändert am 26.09.2017) anerkannt ist.
Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Die Veranstaltung ist als Bildungsurlaub außerdem anerkannt nach dem Nordrhein-westfälischen
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) sowie nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz
(NBildUG).