Beschreibung des Studiums
In 4 Semestern (berufsbegleitend 6 Semestern) d. h. 2400 Kompaktstunden bereitet ein Expertenteam aus Wirtschaft, Verwaltung und Hochschule auf die staatliche Prüfung vor. Das Lernen geschieht praxisnah und effektiv unter Nutzung der modernen Medien. Die Dozent/innen stehen gerne als persönliche Ansprechpartner bereit.
Im Vollzeitstudium findet der Unterricht von montags bis freitags in den neuen und modernen Schulungsräumen in der Bertha-von-Suttner-Str. 17 statt. Es werden wöchentlich ca. 30 - 40 Stunden Unterricht angeboten, in der Zeit zwischen 8:00 und 14:50 Uhr.
In berufsbegleitender Form wird der Unterricht an zwei Abenden in der Woche von 18:15 - 21:30 Uhr und am Samstag von 8:00 - 15:45 Uhr angeboten. Selbst-Lernphasen unterstützen den effektiven Lernprozess.
Das Studium schließt mit der staatlichen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss wird die Hochschulzugangsberchtigung erlangt.
Interessierten Absolventen ermöglichen Kooperationsverträge mit Hochschule und Universität den Übergang in das weiterführende Bachelorstudium. Die pauschale Anerkennung von Leistungspunkten (Credit Points) auf akkreditierte Studiengänge führt zu einer Verkürzung des anschließenden Studiums. Weitere Informationen erhalten Sie von Helga Fleischer, Leiterin der Fachschule für Wirtschaft unter h.fleischer(at)wisoak.de oder Tel. 0421-44 99 635.
Unser Studium beginnt Anfang Oktober eines jeden Jahres. Voraussetzung ist ein kaufmännisch orientierter Berufsabschluss und eine mindestens einjährige Berufstätigkeit in diesem Bereich. Liegt keine kaufmännische Ausbildung vor, muss eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren nachgewiesen werden.
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| Vollzeitstudium | Teilzeitstudium |
Buchungsnr. |
| 45900 | 45910 |
Ort |
| Bertha-von-Suttner-Str 17, Bremen-Hastedt | |
Ausbildungsbeginn | Jeweils im Oktober eines Jahres | ||
Dauer |
| 4 Semester | 6 Semester |
Unterrichtszeiten |
| Montag bis Freitag | Mo./Mi. oder Samstag |
Ferien |
| Bremer Schulferien | |
Kosten |
| 9.252,- Euro | |
Förderung |
| Meister-Bafög möglich, 30.5 % Zuschuss | |
Bewerbungsunterlagen | Bitte Anmeldeformulare anfordern | ||
Abschluss |
| Staatliche Prüfung | |
Ausbildungsgrundlage |
| Verordnung über die privaten Fachschulen für Wirtschaft im Lande Bremen, vom 30. Juni 2011 | |
Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 8 Absätze 1 und 2 der Wirtschaftsfachschulverordnung vom 30. Juni 2011
(1) Voraussetzung für die Zulassung ist
- der Mittlere Schulabschluss
- das Abschlusszeugnis der Berufsschule
- der erfolgreiche Abschluss einer für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägigeen Berufsausbildung und
- der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr. Welche Berufs als einschlägig anzusehen sind, wird durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bestimmt.
(2) Zugelassen wird auch, wer
- anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung an einer Berufsfachschule für Assistenten (Wirtschaftsassistentin/ Wirtschaftsassistent oder mathematisch-technische/r Assitentin/Assistent mit dem Schwerpunkt Wirtschaftswissenschaft) oder
- anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist.
(3) In der Teilzeitform kann den Bildungsgang auch besuchen, wer sich gleichzeitig in einer Berufsausbildung befindet. Der Fachschulunterricht muss mit dem Berufsschulunterricht sinnvoll verknüpft sein.
(4) In der Teilzeitform kann die nach Absatz 1 Nummer 4 erforderliche Berufstätigkeit während der Ausbildung abgeleistet werden.
(5) Bewwerberinnen und Bewerber, die den Bildungsgang zur Staatlich geprüften Betriebswirtin / zum Staatlich geprüften Betriebswirt bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(6) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit auf Antrag der Schule eine Bewerberin oder einen Bewerber abweichend von der Forderung der Einschlägigkeit der Berufsausbildung und Berufstätigkeit zulassen. Darüber hinaus sind Abweichungen von Absatz 1 Nummer 4 hinsichtlich der Dauer der Berufstätigkeit zulässig, wenn die Vorbildung der Bewerberin oder des Bewerbers erwarten lässt, dass sie oder er erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann.


